Herbert Schmitz im Interview mit mit Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Thema: Unternehmer haben weitere Ansprüche auf Entschädigung in der Corona-Krise
Herbert Schmitz: Hunderttausende von Unternehmen und Betrieben sind wegen der Corona-Krise gezwungen ihre aktive Geschäftstätigkeit einzustellen. Dies betrifft unter anderem die gesamte Gastronomie, den Einzelhandel und die Hotellerie.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: Nicht nur diese Branchen sind betroffen. Ich bekomme derzeit Anfragen von Künstlern, Freiberuflern usw.
Herbert Schmitz: Einige Ansprüche sind ja durch die Medien bekannt. Welche Ansprüche sind noch möglich und wichtig?
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: Nach den §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit den Rechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs entstehen erfolgsversprechende Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Bundesland. Letztendlich erbringt jede Unternehmung die wegen der Corona-Krise schließen musste ein Sonderopfer für die Allgemeinheit, das Gesundheitswesen und für den Infektionsschutz vor weiteren Erkrankungen. Hierfür steht jeder Unternehmung eine Geldentschädigung zu.
Herbert Schmitz: Aber dazu sind doch u.a. die Fördergelder gedacht?
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: Die Möglichkeit einen KFW Förderkredit zu bekommen ändert hieran nichts, denn am Ende muss jeder Kredit vollständig zurückbezahlt werden.
Herbert Schmitz: Dann ist dies im eigentlichen Sinne ja keine Entschädigung?
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: Richtig.Lediglich müsste man sich eine Einmalzahlung im Rahmen der Soforthilfe anrechnen lassen. Grundlage des Schadensersatzanspruchs der Höhe nach ist der entgangene Umsatz.
Herbert Schmitz: Vielen Dank für diese, für viele,bestimmt noch nicht bekannte Information für unsere VIP-Business-Club-Mitglieder.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: Gerne. Im übrigen ist meine telefonische Erstberatung völlig Kostenfrei.
Zu dem kostenfreien Angebot (Ersteinschätzung) der Kanzlei Cäsar-Preller gelangen Sie über die Homepage: https://www.caesar-preller.de/
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Joachim Cäsar-Preller
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